Zum Inhalt springen
Alle Artikel
Leitfaden

Geld für die Aufenthaltsbewilligung

Berechnen Sie den Betrag mit Ihrer Miete und erfahren Sie, was sonst als Geld auf dem Konto zählt

Zahlen mit den offiziellen Seiten abgeglichen am 20. September 2026

Für die Aufenthaltsbewilligung für Studierende müssen Sie nachweisen, dass Ihr Geld für die gesamte Dauer der Bewilligung reicht, in der Regel für zwölf Monate. Der Richtsatz liegt 2026 bei 722,58 Euro im Monat bis 24 Jahre und bei 1.308,39 Euro ab 24. Dazu kommen ein Teil der Miete und die Versicherung, während ein nachgewiesenes Einkommen den Betrag senkt, den Sie am Konto zeigen müssen.

Rechner: Nachweisbetrag für die Aufenthaltsbewilligung

Nachweis der Unterhaltsmittel für Studierende

Ich , die Miete inkl. Betriebskosten beträgt  € im Monat, versichert bin ich .

Einkommen und weitere Zahlungen

Nur mit Beschäftigungsbewilligung und Dienstvertrag.

  • Richtsatz unter 24722,58 € × 128.670,96 €
  • Miete und weitere Zahlungen über 386,43 €500 € − 386,43 € = 113,57 € × 121.362,84 €
  • Versicherung78,84 € × 12946,08 €

Auf dem Konto für 12 Monate

10.979,88 €

So viel muss auf einem Konto auf Ihren Namen liegen.

Die Beträge im Rechner gelten für 2026. Sie werden jedes Jahr am 1. Jänner neu festgesetzt – prüfen Sie sie deshalb vor dem Antrag auf der Seite der Behörde. Für Wien und Graz gelten dieselben Beträge, denn sie sind bundesgesetzlich festgelegt und nicht von der jeweiligen Stadt.

Wie sich der Monatsbetrag berechnet

Der Richtsatz richtet sich nach dem Alter, und zwar über die gesamte Dauer der Bewilligung. Werden Sie während dieser Zeit 24, zählt der Geburtsmonat noch zum niedrigeren Satz; ab dem Folgemonat gilt der höhere.

Regelmäßige Ausgaben werden zusammengezählt: Miete mit Betriebskosten und Energie, Kreditraten, Unterhaltszahlungen. Im Richtsatz sind bereits 386,43 Euro im Monat für Wohnen enthalten. Deshalb werden von Ihren Ausgaben 386,43 Euro abgezogen, und nur der Rest kommt zum Richtsatz hinzu: Bei 500 Euro Ausgaben sind das 113,57 Euro im Monat. Liegen die Ausgaben unter 386,43 Euro, kommt nichts hinzu, kleiner wird der Richtsatz dadurch aber auch nicht.

Eine in Österreich gültige Krankenversicherung brauchen Sie in jedem Fall – das ist eine eigene Voraussetzung. Ihre Kosten kommen in voller Höhe zum Betrag hinzu, ohne Abzug der 386,43 Euro. Die studentische Selbstversicherung der ÖGK, der staatlichen Krankenkasse, kostet 78,84 Euro im Monat, und der Rechner setzt sie standardmäßig an. Wann Sie diese abschließen sollten und wie Sie sich für die Einreisezeit versichern, erfahren Sie im Artikel über die ersten Schritte in Wien.

Für wie viele Monate das Geld reichen muss

Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende wird für höchstens zwölf Monate erteilt, und das Geld ist für die gesamte Dauer nachzuweisen. Läuft Ihr Reisepass früher ab, gilt die Bewilligung nur bis zu diesem Datum. Für das volle Jahr verlängern Sie den Pass und schließen die Versicherung für die gesamte Dauer ab, bevor die Behörde entscheidet. In Wien entscheidet darüber die MA 35, die Einwanderungsbehörde.

Was statt Geld auf dem Konto zählt

Das Geld muss auf einem Konto oder Sparbuch auf Ihren Namen liegen. Stattdessen oder zusätzlich dazu zählen:

Überweisungen von Verwandten gelten nicht als Einkommen. Stammt das Geld auf Ihrem Konto von Ihren Eltern, kann die Behörde nachfragen, woher es kommt. Belegen lässt sich das etwa mit ihrer Erklärung, ihren Kontoauszügen der letzten sechs Monate und einer Bestätigung ihres Arbeitgebers.

Wenn Sie bereits in Österreich sind und verlängern

Den Verlängerungsantrag stellen Sie rechtzeitig: frühestens drei Monate vor Ablauf der geltenden Bewilligung und spätestens an ihrem letzten Tag. Das Geld weisen Sie neu nach. Außerdem müssen Sie erklären, wofür das Geld verwendet wurde, das Sie beim letzten Mal gezeigt haben.

Zum Geld kommt der nachgewiesene Studienerfolg hinzu: In einem ordentlichen Studium sind das zum Beispiel 16 ECTS im vergangenen Studienjahr. Für den Vorstudienlehrgang gilt eine eigene Bedingung: Spätestens nach zwei Jahren müssen Sie die Zulassung zu einem ordentlichen Studium nachweisen. Wie sich Wiederholungsprüfungen auf diese Frist auswirken und was zu tun ist, wenn alle Prüfungen bestanden sind, die Aufnahmeprüfung an der Universität aber erst im nächsten Semester stattfindet, steht im Artikel über nicht bestandene Prüfungen. Fristen, Unterlagen und was für Studierende der VWU als Erfolg zählt, steht im Artikel über die Verlängerung.

Dürfen Sie während des Studiums arbeiten

Studierende dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche ohne Arbeitsmarktprüfung arbeiten. Eine Beschäftigungsbewilligung brauchen Sie trotzdem, auch für einen Minijob, und diese muss der Arbeitgeber vor Ihrem ersten Arbeitstag beim AMS, dem Arbeitsmarktservice, beantragen. Ihr Verdienst senkt den Betrag, der auf dem Konto liegen muss. Ein Minijob bringt dabei keine Krankenversicherung: Bei einem Verdienst bis 551,10 Euro brutto im Monat sind Sie nur gegen Unfall versichert. Für die Ferien gibt es keine eigene Regel, im Sommer brauchen Sie also dieselbe Bewilligung. Mehr als 20 Stunden pro Woche werden nur erlaubt, wenn sich für die Stelle keine Arbeitskräfte vom österreichischen Arbeitsmarkt finden.

Was Sie vor dem Antrag prüfen sollten

  • Wie alt Sie während der gesamten Dauer der Bewilligung sind.
  • Wie hoch die Miete samt Betriebskosten ist und ob es weitere regelmäßige Zahlungen gibt.
  • Ob die Versicherung für die gesamte Dauer in Österreich gilt.
  • Ob das Geld auf einem Konto auf Ihren Namen liegt und Sie erklären können, woher es stammt.
  • Bei der Verlängerung: der Studienerfolgsnachweis und ein Antragsdatum frühestens drei Monate vor Ablauf.
  • Ob sich die Beträge zum 1. Jänner geändert haben.
  • Ob 218 Euro für die Ausstellung der Bewilligung bereitliegen: Sie werden bei der Antragstellung fällig.

Alle übrigen Kosten des Vorbereitungsjahres stehen in der Kostenübersicht, und die Reihenfolge der Schritte nach der Ankunft steht im Artikel über die ersten Schritte in Wien.

Quellen

· 14 geprüft am 25.09.2026
  1. Aufenthaltsbewilligung Student — Stadt Wien, MA 35 · geprüft 23.09.2026
  2. VwGH, Erkenntnis Ra 2017/22/0177 · vom 22.03.2018, geprüft 23.09.2026
  3. ASVG, § 293 — Richtsätze · geprüft 23.09.2026
  4. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 11 · geprüft 23.09.2026
  5. ASVG, § 292 — Wert der vollen freien Station · geprüft 23.09.2026
  6. Verwaltungsgericht Wien, VGW-151/044/2036/2024 · vom 10.04.2024, geprüft 23.09.2026
  7. Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im NAG, 2026 — Bundesministerium für Inneres · vom 01.01.2026, geprüft 23.09.2026
  8. Aufenthaltsbewilligung Student (kein Mobilitätsprogramm) — OeAD · geprüft 20.09.2026
  9. Selbstversicherung für Studierende — Österreichische Gesundheitskasse · geprüft 23.09.2026
  10. Berechnung und Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts — Stadt Wien, MA 35 · geprüft 23.09.2026
  11. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 64 — Studierende · geprüft 23.09.2026
  12. Ausländerbeschäftigungsgesetz, § 4 · geprüft 23.09.2026
  13. Geringfügige Beschäftigung — Österreichische Gesundheitskasse · geprüft 23.09.2026
  14. Beschäftigungsbewilligung für Schüler/Studierende/Studienabsolventen — Unternehmensserviceportal (USP) · geprüft 25.09.2026